Willkommen

Ehrlichkeit ist das oberste Gebot

Uns ist es wichtig, mit unseren Mandanten stets offen über die Chancen und möglichen Risiken eines Vorhabens zu sprechen, denn nur durch Ehrlichkeit gewinnt man das gegenseitige Vertrauen.

Der Mandant steht im Mittelpunkt

Wir verstehen uns primär als Dienstleister und werden hierbei stets die Interessen unserer Mandanten schützen und vertreten, denn wir führen Prozesse in erster Linie, um diese für Sie zu gewinnen.

Kompetenz und Einsatz sind die wichtigsten Werkzeuge

Unsere Arbeit zeichnet sich insbesondere durch fachliche und soziale Kompetenz, durch einen hohen Grad an Erreichbarkeit sowie großes Engagement aus, ohne dabei die Ziele und Bedürfnisse des Mandanten aus den Augen zu verlieren.

AKTUELL

Die sog. 100-Euro-Abmahnung ist wohl auch bei illegalem Musik-Download anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12. Mai 2010 Stellung zur Haftung des Betreibers eines nicht bzw. nicht ausreichend gesicherten Funknetzwerkes (WLAN) genommen. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle privaten und gewerblichen Betreiber eines WLANs.

Problematisch bei Urheberrechtsverletzungen im Internet mittels sog. Filesharer war bisher, dass es nur schwer nachweisbar war, ob der von den Rechteinhabern mittels Abmahnung in Anspruch genommene Anschlussinhaber auch selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Die Untergerichte haben bislang fast einhellig eine Haftung des Anschlussinhabers angenommen, sofern nicht belegt werden konnte, dass die Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten (Hacker) trotz Verschlüsselung des WLANs hervorgerufen wurde. Nun wehrte sich ein Anschlussinhaber, der zur Zeit der Urheberrechtsverletzung nachweislich im Urlaub war, seinen Computer, aber nicht sein Funknetzwerk abgeschaltet hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Funknetzwerk so zu sichern ist, dass fremde Dritte keinen Zugriff nehmen können. Dabei ist eine Verschlüsselung ausreichend, welche zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme des WLANs den Stand der Technik darstellt. Es besteht keine Verpflichtung, neuere Verschlüsselungstechnologien nachzurüsten. Der Anschlussinhaber hat zwar keinen Schadensersatz zu leisten, kann aber dennoch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Zahlung entsprechender Abmahngebühren in Anspruch genommen werden.

Erstaunlicherweise hat die Presse lediglich über die (nicht ganz neuen) Schutzpflichten eines WLAN-Betreibers berichtet. Wesentlich interessanter war jedoch eine Anmerkung in der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes, in welcher § 97a II UrhG (sog. 100-Euro-Abmahnung) auch bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Musik-Download bzw. dem Upload-Angebot für anwendbar erklärt wurde.

Bisher wurde von den abmahnenden Kanzleien ein vergleichsweise hoher Betrag (meist zwischen € 350,- und € 1200,-) für die Abmahnungen verlangt. Es wurde stets darauf verwiesen, dass gerade das Anbieten von aktuellen Musiktiteln keine "unerhebliche Rechtsverletzung" sei, wie dies § 97a II UrhG verlange. Diese Auffassung wurde auch von einigen Untergerichten gestützt. So konnte sich der Abgemahnte niemals sicher sein, nicht wegen der hohen Gebühren in Anspruch genommen zu werden.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt nun vor. Leider hat der Bundesgerichtshof keine Stellung zu § 97a II UrhG genommen. Ungeklärt bleibt die Frage, warum in der Presseerklärung ein entsprechender Hinweis enthalten war. Es herrscht weiter Rechtsunsicherheit und die abmahnenden Kanzleien können weiter darauf verweisen, dass § 97a II UrhG (wohl) nicht anwendbar ist.

Internet-Abzocke

In den letzten Monaten häufen sich die Fälle, in denen sich Personen irgendwo im Internet angemeldet haben, ohne dabei zu merken, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig ist die Preisangabe im Kleingedruckten versteckt und manchmal sogar nur in den AGB.
Meistens handelt es sich um Beträge zwischen 60 und 90 Euro, sodass der Gang zum Anwalt sich eigentlich nicht lohnt, sofern man keine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung hat. „Ruhe bewahren“ heißt das Gebot der Stunde. Unter keinen Umständen sollte eine solche Rechnung ungeprüft bezahlt werden. Normalerweise findet man bei Google relativ schnell heraus, ob man Internet-Abzockern aufgesessen ist, indem man den Namen der angeblich besuchten Homepage oder den Firmennamen des Anspruchstellers zusammen mit dem Wort „Betrug“ oder „Abzocke“ als Suchbegriff eingibt. Es existieren bereits etliche Internetforen, in welchen die Abzocker beim Namen genannt werden.
Ein gutes Indiz ist regelmäßig, ob es sich beim Anspruchsteller um eine „Limited“ (ltd.) handelt. Die Abzocker benutzen fast immer diese Rechtsform, da die Firmen leicht zu gründen und auch schnell zu liquidieren sind.

Entscheidet man sich nun, nicht zu bezahlen, wird man normalerweise Post von einem Inkassounternehmen bekommen. Auch jetzt gibt es noch keinen Grund zur Panik, selbst wenn der Rechnungsbetrag steigt.
Ist man bis hierher immer noch standhaft geblieben, so bekommt man – je nach Abzocker – Post von einem Rechtsanwalt. Nicht selten sind bisher ein Anwalt aus Osnabrück und eine Anwältin aus München dabei in Erscheinung getreten.

Wenn Sie aber Post von einem Gericht bekommen, ist schnelles Handeln erforderlich. Dies ist jedoch die absolute Ausnahme, da die Abzocker (zumindest in den uns bekannten Fällen) niemals eine Klage einreichen.

Indizien dafür, dass man Abzockern aufgesessen ist, sind:

  • Auf der Internetseite war der Preis im Kleingedruckten versteckt
  • Bei der Anmeldung konnte man gleichzeitig an einem Gewinnspiel teilnehmen
  • Es handelt sich um einen Betrag zwischen 60 € und 90 €
  • Die Seite bietet Dienste an, welche häufig auch kostenlos zu finden sind
  • Eine ordentliche Rechnung wurde nicht ausgestellt; man bekommt gleich Post von einem Inkasso-Unternehmen
  • Es wird mit Klage und Strafanzeige gedroht
  • Die gegnerische Firma ist eine „Limited“
  • Sie bekommen eine Zahlungsaufforderung von einem Anwalt aus Osnabrück oder einer Anwältin aus München
  • Auf den Homepages der Anwälte sind Urteile bereitgestellt, welche die angebliche Forderung stützen sollen

Was ist zu tun?

  • Eine Email an die Gegenseite schicken, in welcher man den angeblichen Vertrag widerruft und hilfsweise anficht.
  • Ruhe bewahren.
  • Niemals zahlen.
  • Bei Unsicherheit über die Berechtigung der Forderung sollte ein Anwalt aufgesucht werden.

Vorstehende Ausführungen basieren auf den bisherigen Erfahrungen unserer Kanzlei bezüglich dieses Problemkreises. Klarstellend sei angemerkt, dass nicht jede Limited sich mit dubiosen Geschäften befasst und dass nicht alle Mandanten der beiden angesprochenen Anwälte als Abzocker bezeichnet werden können.
Oben genannte Grundsätze stellen nur einen Leitfaden dar und sind keine Garantie, dass bei Vorliegen der Kriterien die Forderung in jedem Fall unberechtigt ist.

Eine anwaltliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.


Büro Mörlenbach

Lärchenweg 3, 69509 Mörlenbach
Tel.: 06209 / 7158-0, Fax.: 06209 / 7158-10, moerlenbach@kanzlei-redig.de

Büro Mannheim

Seckenheimer Hauptstr. 105, 68239 Mannheim-Seckenheim
Tel.: 0621 / 480411-0, Fax.: 0621 / 480411-10, mannheim@kanzlei-redig.de